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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Angesichts eines Ausmaßes der zur Rodung beantragten Fläche von ca 2 ha und mangels Anhaltspunkten für einen ganz außergewöhnlichen Grundriß besteht für die Behörde kein Anlaß, eine durchschnittliche Breite der bestockten Fläche von weniger als 10 m für möglich zu halten und entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100111.X02Im RIS seit
20.11.2000