RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0111

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts eines Ausmaßes der zur Rodung beantragten Fläche von ca 2 ha und mangels Anhaltspunkten für einen ganz außergewöhnlichen Grundriß besteht für die Behörde kein Anlaß, eine durchschnittliche Breite der bestockten Fläche von weniger als 10 m für möglich zu halten und entsprechende Ermittlungen anzustellen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100111.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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