RS Vwgh 1996/1/29 92/10/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 89/10/0236 8 VwSlg 13246 A/1990

Stammrechtssatz

Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten über eigenen Grund kommt es nicht allein auf einen Vergleich der zu erwartenden Gesamtkosten der Bringung über Eigengrund (das sind die erwähnten unmittelbaren Bringungskosten zuzüglich des Wertverlustes infolge unzweckmäßiger Bringung) mit jenen der Bringung über Fremdgrund (das sind die eben genannten Kosten zuzüglich der aus dem Eingriff in fremdes Eigentum resultierenden Kosten) an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100161.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten