RS Vfgh 1993/3/23 B75/93

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Weisung
Wr DienstO 1966
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung des Magistratsdirektors der Stadt Wien betreffend Anordnung einer Verwendungsänderung eines Beamten mangels Bescheidqualität der als innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu qualifizierenden Erledigung; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung möglich

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung (Enthebung von der Funktion eines Institutsvorstands eines Krankenhauses) hat die Anordnung einer Verwendungsänderung zum Inhalt. Nach der Wr DienstO 1966 ist für die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht die Bescheidform vorgeschrieben. Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen.

Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist.

Der betroffene Beamte hat aber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung zu beantragen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich auch dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie - was in einem Fall der hier in Rede stehenden Art zutrifft - für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt.

Entscheidungstexte

  • B 75/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.03.1993 B 75/93

Schlagworte

Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Verwendungsänderung (Dienstrecht), Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B75.1993

Dokumentnummer

JFR_10069677_93B00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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