RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 3

Stammrechtssatz

Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese Parteien in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (Hinweis E 14.9.1982, 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Einwendungen in denen die Beeinträchtigung von zu den dinglichen Rechten gehörenden Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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