RS Vwgh 1996/1/29 94/16/0039

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, als Bemessungsgrundlage seien die "übernommenen Grundstücke" heranzuziehen, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987, wonach die Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist, unzutreffend. Beim Grundstückstausch ist für die Wertermittlung nicht der Einheitswert, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgebend (Hinweis E 26.3.1981, 15/3502/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160039.X05

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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