RS Vfgh 1993/3/23 B929/91

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GVG 1989 §3 Abs2 litb

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs nach mangelhafter Interessenabwägung; fehlende Gegenüberstellung der für und gegen die Erteilung der Genehmigung sprechenden Argumente

Rechtssatz

Die Behörde hat es unterlassen, sich bei der ihr durch §3 Abs2 litb Nö GVG 1989 aufgetragenen Interessenabwägung mit den aus den Sachverständigengutachten zu ersehenden Argumenten auseinanderzusetzen, die dagegen sprechen, daß der Erwerb von Teilflächen der Kaufliegenschaft durch die Interessenten in dem in dieser Bestimmung umschriebenen öffentlichen Interesse liegt. Sie hat es ferner verabsäumt, auf die Argumente der Beschwerdeführer einzugehen, die für eine einheitliche Bewirtschaftung der (nach ihrem Vorbringen ehemals bereits in ihrem Eigentum gestandenen) Kaufliegenschaft (im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer) sprechen.

Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B929.1991

Dokumentnummer

JFR_10069677_91B00929_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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