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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs nach mangelhafter Interessenabwägung; fehlende Gegenüberstellung der für und gegen die Erteilung der Genehmigung sprechenden ArgumenteRechtssatz
Die Behörde hat es unterlassen, sich bei der ihr durch §3 Abs2 litb Nö GVG 1989 aufgetragenen Interessenabwägung mit den aus den Sachverständigengutachten zu ersehenden Argumenten auseinanderzusetzen, die dagegen sprechen, daß der Erwerb von Teilflächen der Kaufliegenschaft durch die Interessenten in dem in dieser Bestimmung umschriebenen öffentlichen Interesse liegt. Sie hat es ferner verabsäumt, auf die Argumente der Beschwerdeführer einzugehen, die für eine einheitliche Bewirtschaftung der (nach ihrem Vorbringen ehemals bereits in ihrem Eigentum gestandenen) Kaufliegenschaft (im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer) sprechen.
Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B929.1991Dokumentnummer
JFR_10069677_91B00929_01