RS Vwgh 1996/1/29 95/16/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1 idF 1985/557;
GewO 1994 §148 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/15/0098 1 (hier: Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 148 Abs 3 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, daß die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist. Als Anerkennung einer Befähigung ist auch die behördliche Feststellung (Bescheid, Gewerbeschein gem § 340 GewO bei Anmeldungsgewerben) über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit anzusehen. Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein derartiges Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160330.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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