RS Vwgh 1996/1/29 93/16/0058

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §16;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0059

Rechtssatz

§ 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (= Abgabenanspruch) und nicht die Frage, ob überhaupt eine Gebührenschuld besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160058.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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