RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §477 Z4;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 3

Stammrechtssatz

Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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