RS Vwgh 1996/1/29 95/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §3 Abs1;

Rechtssatz

Es ist zu unterscheiden zwischen einem Forderungsverzicht einerseits und einer fortdauernden Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung andererseits. Im ersteren Fall unterliegt die Leistung im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes der Kapitalverkehrsteuer, im zweiten Fall aber im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung des Betrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160199.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten