RS Vwgh 1996/1/29 93/16/0058

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §179a;
GebG 1957 §16 Abs7;
GebG 1957 §33 TP1 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0059

Rechtssatz

Zu der Gruppe von Genehmigungen, ohne die der Vertrag nicht zustande kommt bzw als zustandegekommen gilt, gehört auch die Bestätigung des Adoptionsvertrages (Hinweis Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Ergänzung G, 9 G, März 1986). Wurde diese Bestätigung rechtskräftig erteilt; so wurde der Adoptionsvertrag zivilrechtlich gem § 179a Abs 1 zweiter Satz ABGB rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam und ist kraft der Sondervorschrift des § 16 Abs 7 GebG mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung (konkret deren Zustellung; Hinweis E 23.1.1952, 2805/50, VwSlg 531 F/1952) die Gebührenschuld entstanden. Bemessungsgrundlage war (und ist) das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Annehmenden (bzw seiner Verlassenschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160058.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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