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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Mietvertrags aufgrund negativer Prognoseentscheidung betreffend die dauernde Ansiedlung eines BetriebsRechtssatz
Die beschwerdeführende Gesellschaft gilt nun zwar, obgleich sie ihren Sitz im Inland hat, gemäß der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschrift des §7 litc Sbg GVG 1986 als "Ausländerin", da sich ihr Gesellschaftskapital überwiegend in ausländischem Besitz befindet.
Gleichwohl ist sie wegen ihres im Inland gelegenen Sitzes als "Inländerin" anzusehen, soweit es sich um die den österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte handelt.
Wenn die belangte Behörde bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs aus der ausdrücklichen Erklärung der beschwerdeführenden Gesellschaft, in Österreich keine jener gewerblichen Tätigkeiten ausüben zu wollen, die zu dem aus dem Firmenbuch ersichtlichen "Gegenstand des Unternehmens" gehören, in Verbindung mit der lediglich in einer dem - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristeten - Untermietvertrag angefügten Bestimmung enthaltenen Umschreibung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft in Österreich tatsächlich zu entfaltenden Geschäftstätigkeit den Schluß zog, daß der Bestandgegenstand nicht im Sinne des §9 Abs1 Z2 Sbg GVG 1986 dazu dienen solle, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln (oder zu erweitern), so kann nicht mit Recht der Vorwurf willkürlichen Vorgehens erhoben werden.
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, Staatsangehörigkeit, Person juristischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B534.1992Dokumentnummer
JFR_10069677_92B00534_2_01