RS Vwgh 1996/1/29 94/10/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/10/0458 6 (hier: Halten von Wildtieren)

Stammrechtssatz

Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls - iSd öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (Hinweis E 31.3.1981, 2515/79, VwSlg 10412 A/1981; hier: Rodung für ein Wildgehege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100159.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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