RS Vwgh 1996/1/30 95/04/0178

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/04/0185 E 22. April 1997

Rechtssatz

Das Kriterium der mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt bzw Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den im § 2 Abs 4 GewO 1994 aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen bzw forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des Nebengewerbes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Landwirtschaft und Forstwirtschaft geführt wird (hier: Zimmermannsarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040178.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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