RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0381

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0222 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 123 Abs 1 letzter Satz KFG haben über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des LH die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Im Devolutionsweg ergangene Bescheide des LH sind erstinstanzliche Bescheide (Hinweis B des VwGH vom 19.3.1986, 84/11/0336), weshalb einer Beschwerde gegen den Bescheid des LH - ungeachtet der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (vgl dazu § 71 Abs 1 Z 2 AVG) - die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110381.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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