RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0363

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG, daß die körperliche oder geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestünde, können dann nicht als begründet angesehen werden, wenn die Einleitung eines Entziehungsverfahrens aufgrund eines einzigen Alkoholdeliktes erfolgte - mag der Grad der Alkoholisierung auch verhältnismäßig hoch gewesen sein (hier: 0,71 mg/l Atemluftalkohol) - und hinsichtlich des Lenkerberechtigten im Gendarmeriebericht ausgeführt wird, er sei "im allgemeinen und insbesondere im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten" und es habe "auch keine Neigung zum Alkoholkonsum und kein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten festgestellt werden" können (hier: Darüber hinaus war der Lenkerberechtigte auch strafgerichtlich unbescholten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110363.X02

Im RIS seit

16.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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