RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0271

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs5;
MeldeG 1991 §1 Abs6 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Besitz der englischen Lenkerberechtigung kann ein Beweis dafür sein, daß sich der Lenkerberechtigte zur Zeit des Erwerbes der Lenkerberechtigung und eine gewisse Zeit davor in England aufgehalten hat, läßt jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, daß er seinen inländischen ordentlichen Wohnsitz jemals aufgegeben hat. Bei dieser Sachlage wäre es am Lenkerberechtigten gelegen, konkretes, durch Beweisanbote untermauertes Vorbringen zu erstatten, das den Schluß gerechtfertigt hätte, er habe seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben und einen solchen jedenfalls nicht länger als ein Jahr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wieder begründet. Diese verfahrensrechtliche Obliegenheit einer Partei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, besteht - unbeschadet der aus § 39 Abs 2 AVG sich ergebenden amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde - insbesondere dann, wenn die Behörde hinsichtlich persönlicher Umstände einer Partei von sich aus ohne konkrete Angaben der Partei keine Feststellungen treffen kann (Hinweis E 1.3.1988, 87/11/0227).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110271.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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