RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0145

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;

Rechtssatz

Spricht die Beh gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF 1994/187 aus, daß eine Zivildiensterklärung wegen Versäumung der einmonatigen Frist ab Zustellung des Beschlusses der Stellungskommission die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, so hat sie das Risiko der Bescheidaufhebung zu tragen, wenn sie vor ihrer Entscheidung kein Parteiengehör betreffend die Fristversäumnis gewährt hat.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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