RS Vwgh 1996/1/30 95/04/0178

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/04/0185 E 22. April 1997

Rechtssatz

Unabhängig von der zu treffenden Einordnung in die Tatbestandselemente des § 2 Abs 4 GewO 1994 läßt sich dem Gesetz ein Inhalt, wonach als Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 nur ein solches landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Unternehmen verstanden werden könne, welches hauptberuflich betrieben werde, nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040178.X03

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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