RS Vwgh 1996/1/30 94/11/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;

Rechtssatz

Was das Vorbringen anlangt, die bel Beh habe ihre auf die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis insofern überschritten, als sie - erstmals - auch drei rechtskräftige Bestrafungen des Geschäftsführers der bf Partei berücksichtigt habe, verkennt die Beschwerde offensichtlich die "Sache" im besagten Sinn, nämlich die Aufhebung der Probefahrtbewilligung. Die Bestrafungen des Geschäftsführers bzw die betreffenden Übertretungen zählen zu dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt, sie sind aber nicht die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG. Die bel Beh war daher nicht gehindert, diese Bestrafungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110112.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten