RS Vfgh 1993/6/14 B1564/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
DSt 1990 §16
DSt 1990 §28 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Ausübung eines Buschenschankes trotz Untersagung; keine unzulässige Ausdehnung des Tatverdachts

Rechtssatz

Im Einleitungsbeschluß wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe den Buschenschank wiederholt trotz Untersagung ausgeübt. Daß die Ausübung des Buschenschankes vom Beschwerdeführer bewußt verspätet angemeldet wurde, war vom Tatvorwurf mit umfaßt. Es kann der OBDK aus der Sicht des Einleitungsbeschlusses nicht der Vorwurf gemacht werden, über ein aliud abgesprochen und den Tatverdacht unzulässig ausgedehnt zu haben.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Soweit der Beschwerdeführer die Angemessenheit des verhängten Strafbetrages bekämpft, handelt es sich ausschließlich um eine Frage der richtigen Rechtsanwendung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1564.1992

Dokumentnummer

JFR_10069386_92B01564_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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