RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0383

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Da der Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung und die Festsetzung der Zeit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, konnte Teilrechtskraft nicht eintreten (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Es liegt daher kein Verstoß gegen die Rechtskraft darin, daß die Berufungsbehörde die Entziehungszeit hinaufsetzte, obwohl der Lenkerberechtigte in seiner Berufung lediglich die Abänderung der auf § 73 Abs 1 KFG gestützten Entziehung in eine vorübergehende Entziehung gem § 74 Abs 1 KFG begehrte und die gem § 73 Abs 2 KFG festgesetzte Zeit unbekämpft ließ.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110383.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten