Index
L94058 Ärztekammer VorarlbergNorm
ÄrzteG 1984 §63 Abs1 Z2;Rechtssatz
Weder der Umstand, daß dem Kammerangehörigen Ansprüche nach dem GSVG zustehen, noch daß er aufgrund der Kammerzugehörigkeit seiner Ehefrau bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg (§ 63 ff ÄrzteG) hat, führen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 bzw des § 63 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einer Befreiung von der Beitragspflicht gem § 78 Abs 1 ÄrzteG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110375.X01Im RIS seit
22.05.2001