RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0375

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §63 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1984 §78 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §19 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §19 Abs3;

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß dem Kammerangehörigen Ansprüche nach dem GSVG zustehen, noch daß er aufgrund der Kammerzugehörigkeit seiner Ehefrau bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg (§ 63 ff ÄrzteG) hat, führen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 bzw des § 63 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einer Befreiung von der Beitragspflicht gem § 78 Abs 1 ÄrzteG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110375.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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