RS Vwgh 1996/1/31 96/03/0001

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
LuftfahrtG 1958 §137 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZSV §30 Abs1;
ZSV §32 Abs1;

Rechtssatz

Die Gutachten und Vorschläge der Flugunfallskommission sind keine Verwaltungsakte und unterliegen keiner Anfechtung, weil die Flugunfallskommissionen keine Behörden, sondern Sachverständigenkollegien sind und die Gutachten und Vorschläge nur tatsächliche Feststellungen und an diese Feststellungen geknüpfte Würdigungen enthalten, die für niemanden rechtsverbindlich sind.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030001.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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