RS Vwgh 1996/1/31 95/03/0271

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §38;

Rechtssatz

Legt der Besch im Verfahren wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO eine schriftliche Erklärung seiner Gattin vor, daß diese zum Tatzeitpunkt mit dem PKW gefahren sei, und macht die Gattin in der Folge von dem im § 38 VStG verankerten Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch, so vermag das ihrer schriftlichen Erklärung nicht den Charakter eines Beweismittels iSd § 46 AVG zu nehmen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030271.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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