RS Vwgh 1996/1/31 96/03/0001

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
LuftfahrtG 1958 §137 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZSV §30 Abs1;
ZSV §32 Abs3;

Rechtssatz

Flugunfallsuntersuchungen werden ausschließlich zur Wahrung öffentlicher Interessen (Sicherheit der Luftfahrt) durchgeführt. Den in § 30 Abs 1 ZSV als Parteien des Verfahrens genannten Personen werden keine subjektiven Rechte auf Vornahme oder Abstandnahme von Flugunfallsuntersuchungen eingeräumt. Diese Personen werden demnach auch nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn gemäß § 32 Abs 3 ZSV eine Wiederaufnahme der Flugunfallsuntersuchung angeordnet wird oder wenn eine solche Anordnung unterbleibt. Eine derartige Entscheidung bedarf nicht der Rechtsform des Bescheides als eines individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen Verwaltungsaktes. Demgemäß trifft die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen Antrag auf Anordnung der Wiederaufnahme einer Flugunfallsuntersuchung iSd § 32 Abs 3 ZSV mit Bescheid abzusprechen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellungöffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030001.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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