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44 ZivildienstNorm
B-VG Art9a Abs3Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Ausgliederung bestimmter Aufgaben wie zB der Zuweisung der Zivildienstpflichtigen oder der Befreiung von der Verpflichtung zur Zivildienstleistung an eine nicht staatliche Einrichtung; Militärwesen und Zivildienst als ausgliederungsfeste Kernaufgaben des Staates; Zivildienst verpflichtender staatlicher Dienst; erhebliche Einschränkung der Grundrechtssphäre der Betroffenen; Präjudizialität sowohl der gesetzlichen Verordnungsermächtigung als auch der angewendeten Übertragungs-VerordnungSpruch
I. In §54a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, idF der ZDG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, werden Absatz 1, Absatz 3 erster Satz und Absatz 4 als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §54a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung der ZDG-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, werden Absatz 1, Absatz 3 erster Satz und Absatz 4 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Die §§2 bis 4 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die §§2 bis 4 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002,, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
§1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung) idF BGBl. II Nr. 140/2002, war gesetzwidrig. §1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002,, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
III. Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.römisch drei. Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1248/03 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1248/03 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer leistete von 4. Oktober 1999 bis 30. September 2000 seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Schreiben an den Bundesminister für Inneres vom 22. August 2000 stellte er den Antrag auf Feststellung der Höhe der monatlichen Grundvergütung und auf Feststellung, inwieweit er einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe.
Über diesen Antrag erging ein Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 2000 des Inhalts, dass ab 1. Juni 2000 die monatliche Grundvergütung 3648 Schilling betrage, das Mehrbegehren auf Feststellung, inwieweit ab 1. Juni 2000 ein Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung bestehe, aber zurückgewiesen werde.
1.2. Der Einschreiter bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (protokolliert zu B1803/00). Dieser leitete aus Anlass einer anderen, gleichartigen Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein (protokolliert zu G212/01). Es endete mit dem Ausspruch, dass näher bezeichnete Ausdrücke und Ziffern im Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, verfassungswidrig waren (Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, G212/01, = VfSlg. 16.389/2001). 1.2. Der Einschreiter bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (protokolliert zu B1803/00). Dieser leitete aus Anlass einer anderen, gleichartigen Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein (protokolliert zu G212/01). Es endete mit dem Ausspruch, dass näher bezeichnete Ausdrücke und Ziffern im Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,, verfassungswidrig waren (Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, G212/01, = VfSlg. 16.389/2001).
Da der zu B1803/00 protokollierte Beschwerdefall des nunmehrigen Einschreiters dem Anlassfall gleichstand, die belangte Behörde bei Erlassung des damals bekämpften Bescheides die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen angewendet hatte und es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen war, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers von Nachteil war, wurde der angefochtene Bescheid vom 29. September 2000 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, B1796/00 u.a. Zlen. (darunter auch B1803/00), aufgehoben.
2. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis G212/01 erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom 7. August 2002 beim Verfassungsgerichtshof eine (zu A69/02 protokollierte) Klage nach Art137 B-VG, mit der er vom Bund mit näherer Begründung die Bezahlung von 993 € (samt Zinsen) als ausstehende Verpflegungsleistung begehrte.
Der Verfassungsgerichtshof wies diese Klage wegen Unzuständigkeit zurück (s. Beschluss vom 11. Dezember 2002, A11/02 u.a. Zlen. [darunter auch A69/02]). Diese Entscheidung wurde im Kern damit begründet, dass infolge Aufhebung des vom Bundesminister für Inneres ergangenen Bescheides vom 29. September 2000 durch den Verfassungsgerichtshof "jedenfalls der Antrag des Einschreiters an den Bundesminister für Inneres auf Feststellung, 'inwieweit ich einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe', als unerledigt zu betrachten" und die Behörde gehalten ist, einen (Feststellungs-) Bescheid zu erlassen (vgl. dazu näher den Beschluss VfGH 3.12.2002, A10/02, auf welchen der zuvor erwähnte Beschluss A11/02 u.a. Zlen. verweist). Der Verfassungsgerichtshof wies diese Klage wegen Unzuständigkeit zurück (s. Beschluss vom 11. Dezember 2002, A11/02 u.a. Zlen. [darunter auch A69/02]). Diese Entscheidung wurde im Kern damit begründet, dass infolge Aufhebung des vom Bundesminister für Inneres ergangenen Bescheides vom 29. September 2000 durch den Verfassungsgerichtshof "jedenfalls der Antrag des Einschreiters an den Bundesminister für Inneres auf Feststellung, 'inwieweit ich einen Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung habe', als unerledigt zu betrachten" und die Behörde gehalten ist, einen (Feststellungs-) Bescheid zu erlassen vergleiche dazu näher den Beschluss VfGH 3.12.2002, A10/02, auf welchen der zuvor erwähnte Beschluss A11/02 u.a. Zlen. verweist).
3. Bereits zuvor hatte die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. einen Ersatzbescheid vom 29. August 2002 erlassen, mit dem sie den Antrag des Einschreiters (vom 22. August 2000) abwies.
Gegen diesen abweisenden Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom 13. September 2002 Berufung. Er stellte darin mit näherer Begründung an den Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde den Antrag,
"a) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und selbst über meinen Antrag dahingehend abzusprechen, dass ich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben dem Anspruch auf die Pauschalvergütung auch einen Anspruch auf Verpflegungsgeld pro Kalendertag, an dem ich Zivildienst leistete, in Höhe von S 155,-
(das sind € 11,26) habe;
b) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass ich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben dem Anspruch auf die Pauschalvergütung auch einen Anspruch auf Verpflegungsgeld pro Kalendertag, an dem ich Zivildienst leistete, in Höhe von S 155,-
(das sind € 11,26) habe."
4.1. Darüber erging eine Berufungsvorentscheidung der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 5. März 2003. Diese trat infolge eines vom Einschreiter eingebrachten Vorlageantrages gemäß §64a Abs3 AVG außer Kraft.
4.2. Mit Berufungsbescheid vom 6. August 2003 stellte der Bundesminister für Inneres fest:
5. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 2003 richtet sich die oben unter Pkt. I. erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 5. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 2003 richtet sich die oben unter Pkt. römisch eins. erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 11. März 2004 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur amtswegigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54a Abs1 bis 7 ZDG 1986, BGBl. Nr. 679, idF der ZDG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, einzuleiten sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, einzuleiten. 6. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 11. März 2004 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur amtswegigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54a Abs1 bis 7 ZDG 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung der ZDG-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, einzuleiten sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002,, einzuleiten.
7. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004 eine Äußerung erstattet, in der beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufheben sowie für den Fall der Aufhebung gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen.
8. Der Bundesminister für Inneres hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 eine Äußerung erstattet und alle auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vorgelegt.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2000 (im Folgenden kurz als ZDÄG - Bundesgesetz über die Änderung des Zivildienstgesetzes - bezeichnet) war das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, (zuvor letztmalig geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998), unter anderem dahingehend abgeändert worden, dass mit 1. Juni 2000 der Anspruch des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung entfallen und gleichzeitig die Grundvergütung erhöht worden war. 1. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000, (im Folgenden kurz als ZDÄG - Bundesgesetz über die Änderung des Zivildienstgesetzes - bezeichnet) war das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, (zuvor letztmalig geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,), unter anderem dahingehend abgeändert worden, dass mit 1. Juni 2000 der Anspruch des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung entfallen und gleichzeitig die Grundvergütung erhöht worden war.
Entsprechend der in §25a Abs2 Zivildienstgesetz (im Folgenden ZDG) festgelegten Bemessungsgrundlage hatte die monatliche Grundvergütung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 (ZDÄG) zuletzt 2358 Schilling und nach dessen Inkrafttreten 3648 Schilling betragen. Entsprechend der in §25a Abs2 Zivildienstgesetz (im Folgenden ZDG) festgelegten Bemessungsgrundlage hatte die monatliche Grundvergütung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000, (ZDÄG) zuletzt 2358 Schilling und nach dessen Inkrafttreten 3648 Schilling betragen.
2.1. Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, G212/01, (= VfSlg. 16.389/2001), sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass näher bezeichnete Ausdrücke und Ziffern des ZDÄG verfas-sungswidrig waren. (Eine Aufhebung kam nicht in Frage, weil die betreffenden Gesetzesstellen infolge Neugestaltung der Rechtslage durch die ZDG-Novelle 2001 - wie soeben dargelegt - im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten.)
2.2. Der Verfassungsgerichtshof erachtete bestimmte Ausdrücke und Ziffern des ZDÄG im Kern deshalb als verfassungswidrig, weil die (in ihnen normierte) Erhöhung der Grundvergütung des Zivildienstleistenden nicht geeignet war, den (gleichfalls durch sie bewirkten) Entfall des Anspruchs auf Verpflegung auszugleichen. Darin erblickte der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des durch Art9a Abs3 B-VG iVm. §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, weil der verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden nicht entsprochen wurde bzw. die Ableistung des Zivildienstes während der Geltung der in Rede stehenden Rechtslage (= 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000) faktisch erschwert wurde (vgl. VfSlg. 16.389/2001, S 876). 2.2. Der Verfassungsgerichtshof erachtete bestimmte Ausdrücke und Ziffern des ZDÄG im Kern deshalb als verfassungswidrig, weil die (in ihnen normierte) Erhöhung der Grundvergütung des Zivildienstleistenden nicht geeignet war, den (gleichfalls durch sie bewirkten) Entfall des Anspruchs auf Verpflegung auszugleichen. Darin erblickte der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des durch Art9a Abs3 B-VG in Verbindung mit §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, weil der verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden nicht entsprochen wurde bzw. die Ableistung des Zivildienstes während der Geltung der in Rede stehenden Rechtslage (= 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000) faktisch erschwert wurde vergleiche VfSlg. 16.389/2001, S 876).
3.1. Mit der Zivildienstgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, kam es zu einer neuerlichen Novellierung des ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2000: Es wurde erneut ein Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung normiert und die Erhöhung der Grundvergütung rückgängig gemacht. Die entsprechenden Bestimmungen traten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. 3.1. Mit der Zivildienstgesetz-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, kam es zu einer neuerlichen Novellierung des ZDG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 28/2000: Es wurde erneut ein Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung normiert und die Erhöhung der Grundvergütung rückgängig gemacht. Die entsprechenden Bestimmungen traten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
3.2. Die Novellierung erfolgte mit dem Ziel, "Regelungen über den Zivildienst einer Neuregelung zu unterziehen", um "ihn unbürokratischer und effizienter auszugestalten" (vgl. im Detail RV 338 BlgNR XXI. GP). Unter anderem wurde §54a in das Zivildienstgesetz eingefügt, der die Möglichkeit eröffnet, ein geeignetes Unternehmen mit der Durchführung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung zu betrauen. 3.2. Die Novellierung erfolgte mit dem Ziel, "Regelungen über den Zivildienst einer Neuregelung zu unterziehen", um "ihn unbürokratischer und effizienter auszugestalten" vergleiche im Detail Regierungsvorlage 338 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Unter anderem wurde §54a in das Zivildienstgesetz eingefügt, der die Möglichkeit eröffnet, ein geeignetes Unternehmen mit der Durchführung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung zu betrauen.
§54a ZDG lautet:
"ABSCHNITT VIIa
Beauftragung eines Unternehmens
§54a. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit
der Durchführung von ihm übertragenen Aufgaben der
Zivildienstverwaltung gemäß den Abschnitten III, V und VI,
ausgenommen die Erlassung von Verordnungen, ein im Hinblick auf die
zu übertragenden Befugnisse und die Gewährleistung der
Aufgabenerfüllung geeignetes Unternehmen nach Durchführung eines
Vergabeverfahrens vertraglich zu beauftragen. Bei der Prüfung der
Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob das Unternehmen der sozialen
Zielsetzung des Einsatzes von Zivildienstleistenden gerecht wird und
die Gleichbehandlung der Einrichtungen gesichert scheint.
Gemäß §76c Abs15 ZDG ist §54a mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten.
4. Aufgrund des §54a ZDG wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 eine Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, erlassen. 4. Aufgrund des §54a ZDG wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 eine Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2002,, erlassen.
Diese Verordnung lautet wie folgt:
"Auf Grund des §54 a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: "Auf Grund des §54 a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird verordnet:
Ausgewähltes Unternehmen
§1. Der Bundesminister für Inneres überträgt mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 ihm übertragene Aufgaben der Zivildienstverwaltung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens an das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, das diese Aufgaben unter ausschließlicher Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. wahrnimmt.
Übertragene Aufgaben
§2. Die Übertragung gemäß §1 umfasst die in den Abschnitten III, V und VI genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§12a, 12b, 13 Abs1 Z1 und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen. §2. Die Übertragung gemäß §1 umfasst die in den Abschnitten römisch drei, römisch fünf und römisch sechs genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§12a, 12b, 13 Abs1 Z1 und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen.
Verwendung personenbezogener Daten
§3. (1) Der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. sind zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausschließlich folgende Datenarten vom Bundesministerium für Inneres zu übermitteln:
1. Daten über die Identität des Zivildienstpflichtigen und Daten, die seine Erreichbarkeit ermöglichen,
2. Daten über die körperliche Eignung der Zivildienstpflichtigen, soweit dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist,
3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Zivildienstpflichtigen,
4. Daten des Verfahrens zur Feststellung der Zivildienstpflicht,
5. Daten des Verfahrens zur Zuweisung und zur Leistung des Zivildienstes, sofern dieser noch nicht vollständig abgeleistet ist, ansonsten im Einzelfall über Antrag des Zivildienstpflichtigen oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses und
6. Daten über die Identität der Rechtsträger und deren Zivildiensteinrichtungen sowie Daten, die ihre Erreichbarkeit ermöglichen.
In-Kraft-Treten
§4. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft."
5. Mit BGBl. II Nr. 343/2004, ausgegeben am 30. August 2004, erfuhr die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. März 2002 über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. Nr. 140/2002, folgende Änderung: 5. Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2004,, ausgegeben am 30. August 2004,