RS Vwgh 1996/2/6 95/20/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2 idF 1990/357;
AVG §18 Abs4 idF 1990/357;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/20/0375 E 11. Dezember 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 2

Stammrechtssatz

Entgegen der Auffassung der belBeh trifft es nicht zu, daß § 18 Abs 4 AVG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Behörde von der Möglichkeit nach § 18 Abs 2 zweiter Satz AVG nicht Gebrauch gemacht hat (wenn also die Genehmigung nicht auf andere Weise als durch Unterschrift festgestellt werden kann). Die belangte Behörde verkennt, daß sich die Bestimmung des § 18 Abs 2 AVG auf die (behördeninterne) Genehmigung von Erledigungen (also auf die "Urschrift") bezieht, die bis zur AVGNov 1990 nicht ausdrücklich geregelt war (Hinweis EBzRV, 1089 Blg, 17 GP, S 10 zu Art IZ2); damit sollte eine zwischen dem VfGH und dem VwGH bestehende Judikaturdivergenz für zukünftige Fälle beseitigt werden (Hinweis einerseits E VfGH 16.12.1987, G 110, 111/87 ua und andererseits E 25.4.1988, 87/18/0124). Hingegen regelt § 18 Abs 4 AVG die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen. Beide Bestimmungen beziehen sich auf Grund ihres klaren Wortlautes auf unterschiedliche Regelungsgegenstände, sodaß schon deshalb die Auffassung der Behörde über das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen unrichtig ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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