RS Vwgh 1996/2/8 94/09/0015

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §83 Abs1 Z1;
BDG 1979 §83 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 83 Abs 2 BDG 1979 ist eine Leistungsfeststellung nur aus einem KONKRETEN Anlaß heraus zulässig (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0073, 0074). Mögliche, in der Zukunft vielleicht für die Laufbahn des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz eintretende Änderungen sind kein Anlaßfall in diesem Sinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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