RS Vfgh 1993/6/14 WI-24/92

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels Legitimation des als "Beschwerdeführer" bezeichneten, nicht als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine Wählergruppe einschreitenden Anfechtungswerbers

Rechtssatz

Aus den Ausführungen in der "Beschwerde" kann nicht entnommen werden, daß der Einschreiter die Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Krems in seiner Funktion als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine und namens einer Wählergruppe anficht. Vielmehr wird mehrmals ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer", niemals aber auf eine anfechtende Wählergruppe genommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Beschwerdeführer (nur) auf dem Deckblatt seiner Eingabe als "Stadtrat" und "Zustellungsbevollmächtigter" bezeichnet.

Der "Beschwerdeführer" ist somit zur Anfechtung nicht legitimiert (§67 Abs2 VfGG).

Entscheidungstexte

  • W I-24/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1993 W I-24/92

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI24.1992

Dokumentnummer

JFR_10069386_92W0I024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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