RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0045 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß ihm die Straftat nunmehr als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist

(Hinweis E 2.6.1977, 1832/76). Dieser Grundsatz gilt umso mehr, wenn es sich lediglich um die vom Besch in seiner Berufung geforderte Konkretisierung seiner schon von Anbeginn der gegen ihn laufenden Verfolgungshandlungen zugrunde gelegten Geschäftsführereigenschaft handelt. Naturgemäß schließt es die Zulässigkeit einer derartigen Konkretisierung aus, daß nur Verfolgungshandlungen, die diese Konkretisierung aufweisen, den Ablauf der Verjährungsfrist ändern könnten. Vielmehr reichen hiefür bereits die vor Ablauf der Verjährungsfrist gesetzten, diese Konkretisierung noch nicht aufweisenden Verfolgungshandlungen aus.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090019.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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