RS Vfgh 1993/6/15 B360/93, B361/93, G47/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §146 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z7

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die bloße Mitteilung der Rechtsansicht durch eine Behörde läßt sich keinem der im §530 Abs1 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründe, insbesondere nicht der neue Beweismittel betreffenden Z7 dieser Gesetzesstelle, zuordnen und steht auch in keinem Zusammenhang mit einer Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung im Sinne des §146 Abs1 ZPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B360.1993

Dokumentnummer

JFR_10069385_93B00360_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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