RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0179

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BAO §80 impl;
BAO §9 impl;
VereinsG 1951 §4 Abs2 litg;
VereinsG 1951 §4 Abs2 liti;

Rechtssatz

Welche Personen (bzw Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gem § 4 Abs 2 VereinsG die Organe des Vereins (§ 4 Abs 2 lit g VereinsG) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (§ 4 Abs 2 lit i VereinsG), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen (Hinweis KREJCI in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 93 ff, 99). Erst wenn aufgrund der Statuten feststeht, daß nicht etwa nur der als Geschäftsführer bezeichnete Vizepräsident (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0180), sondern auch andere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berufen sind, dann kommt die Anwendung des § 67 Abs 10 ASVG auch auf diese Personen in Betracht. Es ist daher primär nicht Sache der Person, auf die § 67 Abs 10 ASVG möglicherweise anzuwenden ist (hier: Vizepräsident), die Aufgabenverteilung im Vorstand darzulegen, sondern Sache der Berufungsbehörde, zunächst von Amts wegen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, ob nach den Statuten diese Person im maßgeblichen Zeitraum eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist. Erst wenn dies feststeht, kommt die weitere Frage, ob unter mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vereinbart wurde, ins Spiel.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080179.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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