RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0275

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage Selbstversicherung 1990 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0276

Rechtssatz

Ein aus früheren Jahren stammender Verlust, wie der Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 EStG 1988, der als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist, ist bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten iSd § 3 Richtlinien Herabsetzung Beitragsgrundlage ASVG § 76 Abs 6 1990 unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080275.X04

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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