RS Vwgh 1996/2/20 92/13/0084

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Unrichtig ist, daß die Vorgabe einer Handskizze durch den Auftraggebe keinesfalls für die eigenschöpferische Tätigkeit des Auftragnehmers Raum lasse. So wie die Ergänzung eines durch den Künstler unvollendet gebliebenen Werkes durch einen anderen Künstler ein eigenschöpferisches Kunstwerk sein kann, oder die Ergänzung eines nachträglich unvollständig gewordenen und nicht mehr vollständig rekonstruierbaren Kunstwerkes durch einen Restaurator seinerseits ein Kunstwerk darstellen kann (Hinweis E 14.1.1992, 91/14/0204), ist es auch nicht von vorneherein auszuschließen, daß die Ausführung eines groben ersten Entwurfes für sich eine eigenschöpferische, künstlerische Leistung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130084.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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