RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;
BAO §198 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 95/08/0088 1

Stammrechtssatz

Unter dem Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 ist - zufolge der in § 5 Abs 5 NotstandshilfeV (ebenso wie in § 12 Abs 9 AlVG) durch die Wendung "auf Grund des Einkommensteuerbescheides zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordneten Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht - das im Spruch des Einkommensteuerbescheides nach § 198 Abs 2 BAO auszuweisende Einkommen (vgl dazu Stoll, BAO-Kommentar, S 2078) und auch tatsächlich ausgewiesene Einkommen (soweit es aus Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, dh grundsätzlich aus den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 2 und Z 3 EStG 1988 resultiert; (Hinweis: Pfeil im Kommentar zum E 28.4.1992, 92/08/0025, ZAS 1993, S 77, sowie E 16.6.1992, 91/08/0149, 0150) zu verstehen (Hinweis E 30.9.1994, 94/08/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080287.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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