RS Vwgh 1996/2/20 92/13/0287

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Besonders festliche Bekleidung stellt nicht typische Berufskleidung, sondern bürgerliche Bekleidung dar. Auch wenn wegen der Berufsausübun das Tragen bestimmter bürgerlicher Bekleidung (in ordentlichem Zustand) notwendig ist, die bürgerliche Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen wird und überlicherweise in der Freizeit andere Kleidung getragen wird, stellen die Aufwendungen für diese bürgerliche Kleidung (Hinweis auf die bei Doralt, EStG/2, § 16 Tz 220 Stichwort "Kleidung", Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz 5 Stichwort "Arbeitskleidung" zitierte VwGH-Judikatur) einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Daran ändert nichts, daß das Tragen der bürgerlichen Kleidung nicht Repräsentationszwecken des Steuerpflichtigen dienen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130287.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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