RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0175

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
HBG §2 Z1;
HBG §3;

Rechtssatz

Die Befugnis des Hausbesorgers zur generellen Heranziehung einer Hilfskraft schließt die persönliche Abhängigkeit aus (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77, E 16.4.1991, 90/08/0117). Hingegen stellt die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung (Hinweis E 30.9.1994, 91/08/0128) oder für die Dauer des Urlaubes oder bei schweren Arbeiten (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0117) vertreten zu lassen, keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080175.X05

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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