RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0180

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1392;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80 impl;
BAO §9 impl;

Rechtssatz

Durch den Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages mit der Bank begeht der Vertreter des Beitragsschuldners (hier Verein) dann eine Pflichtverletzung iSd § 67 Abs 10 ASVG, wenn er entweder durch Abschluß eines solchen Vertrages (oder durch Übernahme der Vereinsfunktion bei einem bestehenden derartigen Vertrag) sich - ungeachtet der dem zur Vertretung nach außen Berufenen auferlegten Pflichten - mit einer derartigen Beschränkung seiner Vertretungsmöglichkeit einverstanden erklärt (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148, E 28.2.1995, 91/14/0255 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080180.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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