RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0276

Rechtssatz

Ist das Rechtsschutzanliegen, das der Zweitbf im Beschwerdeverfahren des Erstbf verfolgt, von dem seiner Beschwerde insoweit verschieden, als es die Abweisung der Beschwerde des Erstbf auch (und gerade) für den Fall, daß er mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, anstrebt, ist er daher - ungeachtet seiner Rolle als Bf - hinsichtlich der Anfechtung (Teilanfechtung) des Bescheides durch den Erstbf auch in dessen Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei iSd § 21 Abs 1 VwGG. Dem Zweitbf war daher in beiden Verfahren Schriftsatzaufwand als obsiegender Partei zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080275.X07

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten