RS Vwgh 1996/2/21 93/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1054;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/16/0036 3

Stammrechtssatz

Es geht nicht an, die Frage der Bestimmbarkeit des Kaufobjektes durch eine ganzheitliche Betrachtung (Abschlußwille, Kaufpreis, Angeld) bzw durch die Existenz anderer unbestrittener Vertragselemente zu bejahen. Es muß nämlich nicht nur der Kaufpreis, sondern auch das Kaufobjekt zumindest bestimmbar sein. Diesen Anforderungen genügt es beim Liegenschaftskauf, wenn die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteiles zustandekommt, wenn auch dessen genauere Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160074.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten