RS Vwgh 1996/2/21 93/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/06 92/16/0176 1

Stammrechtssatz

Ob bereits eine Vereinbarung betreffend den Verkauf eines bestimmten Grundstücks zu einem bestimmten Preis zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechtes ausreicht, ist für die Grunderwerbsteuerpflicht ohne Belang; entscheidend ist allein, ob der Käufer diesen Anspruch im Rechtswege durchsetzen kann (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randziffer 132a zu § 1 GrEStG 1987). Eine derartige Vereinbarung, die ein Einverständnis über Größe, Lage und Preis des Grundstückes enthält, begründet jedenfalls einen Übereignungsanspruch (Hinweis Czurda, aaO Randziffer 131b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160074.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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