RS Vwgh 1996/2/21 93/16/0074

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §885;
ABGB §936;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Ob ein Anwartschaftsvertrag über den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles als Vorvertrag (§ 936 ABGB) oder als Punktation (§ 885 ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber den Anspruch auf Eintragung eines Eigentumsrechtes im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar, durchsetzen kann (Hinweis E 25.10.1990, 88/16/0153). Wie dort konnte die Behörde im konkreten Fall aus dem Vertrag auf Grund der Ausführungen im Betreff, dem Hinweis auf die Baupläne und Lagepläne, der Bestimmungen über die Kosten und die Finanzierung sowohl der Grundkosten und Aufschließungskosten wie auch der Baukosten, die Hausübergabe, den Abschluß eines Kaufvertrages in einverleibungsfähigen Form nach Fertigstellung des Hauses und nach Vorliegen aller sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unbedenklich den Schluß ziehen, daß der Abgabepflichtige bereits aufgrund der Vereinbarung einen Anspruch auf Übereignung eines durch den Preis, die Lage und die Größe bestimmbaren bebauten Grundstückes erworben hatte, wodurch der grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160074.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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