RS Vwgh 1996/2/21 93/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/16/0036 1

Stammrechtssatz

Für die Begründung des Anspruches auf Übereignung genügt es, daß zwischen den Vertragsparteien Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, einen bestimmten oder doch durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch die Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0167). Mit der Formulierung "durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft" hat der VwGH die - im maßgebenden Zeitpunkt noch fehlende - Festsetzung des Jahresmietwertes gem § 2 WEG 1948 (Parifizierung) bzw Festsetzung des Nutzwertes nach § 3 WEG 1975 bei von Wohnunseigentumsbewerbern geschlossenen Verträgen erfaßt

(Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71; E 24.4.1980, 315/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160074.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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