RS Vwgh 1996/2/21 95/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs2;
KO §81;

Rechtssatz

Bei der Entrichtung fälliger Steuern oder der Abgabe von Getränkesteuererklärungen handelt es sich um persönliche Verpflichtungen des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat (Hinweis E 28.9.1995, 93/17/0317). Bedient sich dabei der Masseverwalter zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten wie hier eines Erfüllungsgehilfen, so ist er angehalten, bei der Auswahl dieser Person sorgsam vorzugehen. Jedenfalls ist der Masseverwalter verpflichtet, den Erfüllungsgehilfen entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird dabei durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Jedenfalls ist der für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Verantwortliche zu einer stichprobenweisen Überprüfung der betrauten Organe verpflichtet (Hinweis E 29.9.1993, 89/13/0051; E 10.3.1994, 89/15/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160182.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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