RS Vwgh 1996/2/21 95/16/0182

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §21 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Da es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (Mehrzahl von Getränkesteuerverkürzungen) um Fahrlässigkeitsdelikte handelt, ist dabei ein Fortsetzungszusammenhang begrifflich ausgeschlossen (Hinweis E 6.10.1994, 94/16/0143). Wird aber für solche mehrere, nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Delikte nur die Gesamtsumme der in allen Bemessungszeiträumen verkürzten Abgabe im Spruch des Straferkenntnisses angegeben und wird für diese Delikte nur eine einzige Strafe ausgesprochen, so verstößt dies gegen die Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG (Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat) sowie Z 3 dieser Gesetzesstelle.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160182.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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