RS Vwgh 1996/2/22 96/11/0042

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §61;

Rechtssatz

Hat der Berichter vier Monate zuvor zu einer anderen Geschäftszahl die Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Bf nicht bewilligt und trägt er aufgrund des nunmehrigen Verfahrenshilfeantrages neuerlich die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses auf, so war dies im Hinblick auf die Möglichkeit einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung relevanter Verhältnisse - nicht zuletzt im Interesse des Bf - rechtlich geboten. Ein Grund, die Unbefangenheit des Berichters in Zweifel zu ziehen, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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