RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0520

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/22 95/11/0152 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Pflicht der Behörde, im Fall der Verbindung der verspäteten Verfahrenshandlung mit einem Wiedereinsetzungsantrag zuerst über diesen zu entscheiden, sieht man von Fällen ab, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X04

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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