RS Vwgh 1996/2/22 95/19/0520

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0521 95/19/0522

Rechtssatz

Wird eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, dann hat die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig. Lediglich für den Fall, daß Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages die Zurückweisung der Berufung nicht aber der Anlaßfall wäre, bestünde eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde (Hinweis E 14.1.1971, 1637/69, und 30.9.1985, 85/10/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190520.X05

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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