RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0355

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs2;
AZG §26 Abs1;
AZG §26 Abs2;
AZG §26 Abs6 idF 1994/446 impl;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurden dem Arbeitsinspektorat bei seiner Überprüfung keine den Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt, hat sodann der Besch im Verwaltungsstrafverfahren der Aufforderung zur Vorlage der Aufzeichnungen keine Folge geleistet und die Frage, ob Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG geführt worden seien, nicht beantwortet, so ist davon auszugehen, daß derartige Aufzeichnungen tatsächlich nicht geführt wurden. Die Beweiswürdigung der Beh mit dem Ergebnis, der objektive Tatbestand des § 26 Abs 1 AZG sei nicht als erwiesen anzunehmen, hält einer Kontrolle durch den VwGH nicht stand.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110355.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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